Abfallwirtschaft

Aus Theater und Nachhaltigkeit

Am Theater werden große Mengen Material verwendet, die nach Verwertung zu Abfall werden. Wenn zum Beispiel die Produktion abgespielt ist und die Dekoration zerlegt werden darf, bleibt die Frage: Wohin damit? Bereits im Entwurfs- und Umsetzungsprozess Recyclingmöglichkeiten und Entsorgung mitzudenken, ist ein wichtiger Schritt, um Abfallproduktion zu vermeiden und zu reduzieren. Wichtig ist es, die rechtlichen Konsequenzen zu beachten, die mit Weitergabe von Material und Bauteilen verbunden sind.

Unter Fundus und Materiallager findet ihr verschiedene Initiativen in vielen Städten, die Material oder abgespielte Dekorationen teils übernehmen können, wenn ihr selbst keine Lagermöglichkeiten habt.

Kreislaufwirtschaftsgesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit 2012 wird die Entsorgung von Abfällen in Deutschland durch das “Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen” (kurz auch Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) geregelt. Anders als in den bisherigen Gesetzen fokussiert das KrWG nun stärker den Ressourcen-, Klima- und Umweltschutz (siehe § 1 KrWG). Ein Kernelement der KrWG ist die fünfstufige Abfallhierarchie.

  • Vermeidung,
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung,  
  • Recycling,
  • sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  • Beseitigung.

Nur weil Material nicht mehr für eine Bühnenproduktion verwendet wird, bedeutet es nicht, dass dieses Material automatisch Abfall ist. Wichtig ist die Positionierung der Nutzer:innen gegenüber dem Material. Grundlegend ist die Frage: Nicht was sondern WANN ist Material eigentlich Abfall? Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dabei unterscheidet das KrWG zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Ob der Gegenstand, um den es sich handelt, aber wirklich Abfall ist, hängt von einer subjektiven Betrachtung ab. Ist der Gegenstand, das Material noch für eine weitere Nutzung (über den ursprünglichen Nutzen hinaus) verwendbar? Dann handelt es sich bei dem Restmaterial nicht um Abfall.

Mülltrennung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch die getrennte Sammlung von Papier, Biomüll, Glas, Leichtverpackungen und Metall in den vielen verschiedenen Abteilungen eines Theaters wird eine umweltgerechte Entsorgung erreicht, die auch eine Vorbildfunktion hat. Hier müssen evtl. unterschiedliche Strategien entwickelt werden, weil Müll im Vorderhaus, in den Werkstätten oder Büros unterschiedlich anfällt.

Übersicht Mülltrennung (Grüner Punkt)

Müll als Rohstoff (NABU)

Rechtliches[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dem Dreiklang Suffizienz → Effizienz → Konsistenz entsprechend zu handeln bedeutet nicht nur, dass man alleine einen Kreislauf an Material im eigenen Haus schließen sollte. Kulturelle Einrichtungen, wie Theater können auch darüber nachdenken, nicht nur ihre Bühnen einer Öffentlichkeit gegenüber zu öffnen, sondern auch ihren Materialfundus und ihre materiellen Ressourcen mit anderen Einrichtungen zu teilen. Denn das Teilen von materiellen Ressourcen beschränkt sich nicht nur auf die Dimension ökologischer Nachhaltigkeit, sondern bedingt auch eine Auseinandersetzung mit einer anderen Praxis des Miteinanders, die nämlich die soziale Dimension der Nachhaltigkeit anspricht. Gibt man Restmaterial aber an andere natürliche oder juristische Personen weiter, gibt es unterschiedliche Rechtsgegenstände, die betrachtet und beachtet werden müssen. Besonders die Produkthaftung und das Urheberrecht spielen eine wichtige Rolle im “urban Mining” von Material aus kulturellen und künstlerischen Einrichtungen.

Produkthaftung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Produkthaftung ist besonders bei dem Verkauf, Vermietung oder Schenkung zwischen zwei Haftungsbeständen zu unterscheiden: Sachmängelhaftung und Haftung auf Schadensersatz.

Eine Sachmängelhaftung kann man umgehen, indem man am besten vor der Schenkung/Verkauf/Vermietung eine Liste der Beschaffenheitsmerkmale verfasst und diese dann immer zum Kaufvertrag, zur Vermietung oder zur Schenkung beilegt. Somit sind die Käufer:innen über die Beschaffenheit und auch die Mängel des Materials oder des Bühnenbildes aufgeklärt und können keinen Anspruch auf Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz oder auch den Rücktritt vom Vertrag verlangen.

Haftung bei Schadensersatz: Theater oder auch Museen geben ungern Material wie Bühnenbilder etc. für die Wiederverwendung frei. Grund dafür ist, dass diese Institutionen als Hersteller:in verstanden werden und damit die Produkthaftung und Verantwortung im Falle eines Schadens übernehmen müssten. Sie haften also, wenn die nutzende Person Schäden erleidet, wenn man schuldhaft also vorsätzlich oder fahrlässig gegen die gegebenen Vertragspflichten gehandelt hat. Dabei handelt es sich auch um sogenannte Nebenpflichten, wie die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum oder sonstige Rechtsgüter des anderen nicht verletzt werden. Die Lösung für diesen schwierigen Umstand lautet schlicht Aufklärung. Die Nutzenden von Bühnenbildern etc. sollten hierbei über alle Mängel und die konkrete Nutzung des Werkes aufgeklärt werden. Dies kann man z. B. über ein Merkblatt zum Haftungsausschluss regeln.

Von den Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung sollten Theater im zulässigen Umfang Gebrauch machen, etwa durch Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Hier sollte man differenzieren zwischen der Haftung gegenüber Verbraucher:innen und der Haftung gegenüber Unternehmer:innen.

Urheberrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Urheberrecht schützt in Deutschland das geistige Eigentum einer Person in ideeller und materieller Hinsicht.  Das können Werke der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft sein. Das Urheberrecht kann im Falle einer Weitergabe von Bühnenbildern oder Dekoration etc. eine Rolle spielen, denn diese stellen ein Eigentum in ideeller oder materieller Hinsicht dar.

Das Urheberrecht für ein Werk muss nicht registriert werden, sondern besteht automatisch per Gesetz. Aber nicht jedes Werk ist automatisch ein Werk, welches unter den Urheberschutz fällt. Denn dieser Schutz bedingt sich durch die Schöpfungshöhe des Werkes. Schöpfungshöhe meint, dass sich das Werk in irgendeiner Art und Weise von rein alltäglichen und routinemäßig erstellten Leistungen abhebt und eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellt. In der Praxis ist dieser Wert sehr niedrig angelegt, sodass man eher davon ausgehen kann, dass ein Werk eine relevante Schöpfungshöhe besitzt und somit urheberrechtlich geschützt ist. Wenn man also z. B. ein Bühnenbild weitergibt und vermittelt, so muss man von der Urheber:in ein Nutzungsrecht bekommen haben. Damit darf das Werk auch in anderen Situationen weiterverwendet werden, natürlich nur unter Nennung der Urheber:innen. Es besteht weiterhin das Urheberrecht an einem Werk, auch wenn dieses auseinandergebaut ist. Weisen die Einzelteile erkennbar auf das Original hin, so muss auch hier der/die Urheber:in genannt werden.